Mit dem ab 24. April geltenden neuen Bundesinfektionsschutzgesetz ist in zahlreichen Städten und Landkreisen die Corona-Notbremse des Bundes in Kraft getreten. So gelten auch für Leipzig, wo die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 100 liegt, weitere Einschränkungen für den Sportbetrieb.
Gemäß § 28 b Absatz 1 Punkt 6 des Infektionsschutzgesetz gilt u. a. – die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ohne Anwesenheit von Zuschauern und mit angemessenem Schutz- und Hygienekonzept.
Wir hoffen, dass nun mit den strengeren Lockdown-Maßnahmen, die dementsprechenden Regelungen zur Entspannung der Lage ergriffen worden sind und mit Zunahme der Impfrate, wir unseren Vereinssport bald wieder ausüben können.